S a t z u n g
des "Förderverein Jugendcamp Neuwerk e.V“
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Jugendcamp Neuwerk e.V“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Salzgitter.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist politisch und religiös neutral.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Zweck des Vereins ist ausschließlich die Förderung der Jugendarbeit (Jugendpflege), und zwar die Unterhaltung des Jugendcamps Neuwerk der Stadt Salzgitter, für die er alle geeigneten Maßnahmen ergreifen kann.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Salzgitter, die es ausschließlich und unmittelbar für das Jugendcamp Neuwerk, oder, falls dieses nicht mehr besteht, für andere gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden hat.
7. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluss aus dem Verein.
3. Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erklären.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Gegen diesen Ausschluss steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs zu. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt.
2. Die Mitglieder verpflichten sich, den Jahresbeitrag bis zum 31. März des laufenden Jahres, bei Vereinsbeitritt innerhalb des Jahres den anteiligen Jahresbeitrag innerhalb von drei Monaten auf ein Konto des Vereins zu überweisen.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung.
§ 6
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der
Wahlperiode führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl eines Vorstands weiter.
4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer Wahlperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur
nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ein neues Mitglied zu berufen.
§ 7
Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung eines Wirtschaftsplanes und Erstellung des Jahresberichts
5. Beschlussfassung über Ausschluss eines Mitglieds.
§ 8
Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jeden Fall ist eine Frist von drei Tagen einzuhalten. In der Einladung sollen die Tagesordnungspunkte mitgeteilt werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über den Ausschluss eines Mitglieds kann der Vorstand nur mit der Mehrheit seiner Mitglieder entscheiden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
4. Die Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Ort und die Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis enthalten muss.
§ 9
Geschäftsführung
Für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen.
§ 10
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung
einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder,
b) ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom stellvertretendem
Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen mittels einfachem Brief einberufen. Das Einladungsschreiben dient dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Anträge für die Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Sitzung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Um Anträge, die stellvertretend der Mitgliederversammlung eingereicht werden, wird die Tagesordnung nur erweitert, wenn dies 2 / 3 – mindestens fünf – der erschienenen Mitglieder beschlossen wird.
5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretendem Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die
Versammlungsleitung.
6. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplan
2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts
3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
4. Abnahme der Jahresrechnung
5. Entlastung des Vorstands
6. Wahl des Vorstands
7. Wahl der Kassenprüfer
8. Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen den Vereinsausschluss
9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
§ 12
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3 / 4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des
Vereins eine Mehrheit von 4 / 5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Hat bei Vorstandswahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Ort und die Zeit der
Mitgliederversammlung, die Teilnehmerzahl laut Anwesenheitsliste, die Tagesordnung und die gefassten
Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 13
Ansprüche des Fördervereins gegenüber der Stadt Salzgitter bei Auflösung des
Jugendcamps
Sollte das Jugendcamp Neuwerk zu irgendeinem Zeitpunkt nicht mehr von der Stadt Salzgitter bewirtschaftet werden, so verbleiben alle vom Förderverein getätigten Investitionen im Eigentum des Vereins. Dieser entscheidet in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 Absatz 2 festgelegten Stimmenmehrheit über den weiteren Verbleib der Einrichtungsgegenstände etc.
§ 14
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 Absatz 2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde
aufgelöst wird oder seine Rechtfertigung verliert.
Die vorstehende Satzung wurde am 5. Februar 1998 errichtet.
Änderungen bzw. Ergänzungen zu der Satzung vom 5. Februar 1998 wurden in der Mitgliederversammlung am
17. März 2009 beschlossen.